Das internationale Steuerrecht spielt zwar auch „auswärts“, aber knüpft auch immer wieder an das nationale Steuerrecht und damit unser Heimspielfeld an. Auch hier ist für Unternehmer und Privatpersonen steuerlicher Beratungsbedarf gegeben, der je nach Ausgangslage unterschieden werden kann.
Im sog. Inbound-Fall geht es für ausländische Unternehmer z. B. zunächst darum über ein sog. Vorsteuervergütungsverfahren oder über eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Oder um die Wahl der geeigneten Rechtsform zum Beginn der Unternehmenstätigkeit in Deutschland. Hierzu stehen mit einer Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auch Niederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (sog. Betriebsstätten) zur Verfügung. In dem Zusammenhang steht auch die Gestaltung eines geeigneten Verrechnungspreismodells und die Beschäftigung oder Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland an, die wir gerne und rechtssicher in Deutschland begleiten. Die üblichen Leistungen für Unternehmer und Unternehmen in Deutschland bieten wir hier selbstverständlich auch in englischer Sprache für ausländische Unternehmer an. Zu unserer Steuerberatung national
Für inländische Unternehmer, die auch im Ausland ihre Unternehmenstätigkeit entfalten oder entfalten möchten (sog. Outbound-Fall), geht es häufig zuerst um die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland, die Wahl der geeigneten Rechtsform für die Tätigkeit im Ausland und eines geeigneten Verrechnungspreismodells zur rechtssicheren Zuordnung der Gewinne oder Verluste im jeweiligen Staat. Wir bringen die steuerlichen Regelungen im Zielstaat mit den steuerlichen Regelungen in Deutschland in Einklang und vermitteln bei Bedarf auch einen Steuerberater im Ausland.
Für Privatpersonen geht es im internationalen Steuerecht in erster Linie um die Besteuerung der Einkünfte und des Vermögens im Wohnsitz- oder Tätigkeitsstaat (sog. Quellenstaat) und die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese ist in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt und auch hier ist der Inbound- von dem Outbound-Fall zu unterscheiden. Beginnend bei den sog. Grenzpendlern, d. h. Arbeitnehmern, die in dem einen Land leben und in dem anderen Land arbeiten, sind in der Regel in beiden Ländern steuerliche Pflichten zu erfüllen. Wir erstellen für Sie die Einkommensteuererklärung in Deutschland, wenn Sie Einkünfte im Inland erzielen (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit oder der Vermietung bzw. dem Verkauf einer Immobilie in Deutschland). Ebenso können wir für Sie die Erbschaftsteuererklärung in Deutschland vorbereiten, falls Sie im Ausland wohnen und in Deutschland Vermögenswert besitzen oder ein Erbe in Deutschland lebt.